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Das Gemeindepersonal sowie die weiteren vom Gemeinderat zu ernennenden Funktionäre;
Die Mitglieder der stadträtlichen Kommissionen;
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Vorbereitung aller Geschäfte und Antragstellung zuhanden des Einwohnerrates und der Gesamtheit der Stimmberechtigten;
Vollzug der Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten und des Einwohnerrates;
Anordnung vorsorglicher und dringlicher Massnahmen;
Unmittelbare Aufsicht über die Gemeindeverwaltung sowie über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinde und der Gemeindeanstalten;
Jährliche Rechnungsablage und Erstattung des Geschäftsberichtes zuhanden des Einwohnerrates;
Begründung und Erfüllung finanzieller Verpflichtungen der Einwohnergemeinde im Rahmen des Voranschlages, der speziellen Kredite und einer jährlichen Kompetenzssumme von CHF 40`000 sowie Beschaffung der erforderlichen Mittel;
Vertretung der Einwohnergemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, einschliesslich Enteignungsverfahren;
Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie Erlass eines entsprechenden Reglementes;
Abschluss von Verträgen über Erwerb, Verkauf und Tausch von Grundstücken bis zum Betrag von im Einzefall CHF 1`500`000 in eigener Kompetenz und CHF 3`000`000 gemeinsam mit der Geschäftsprüfungskommission;
Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen im Rahmen des Dienst- und Besoldungsreglementes;
Einbürgerung von Schweizer Bürgern;
Erfüllung aller weiteren, ihm durch Vorschriften von Bund, Kanton und Einwohnergemeinde übertragenen Aufgaben. |
Der Gemeindeammann ist Vorsteher der Einwohnergemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen, präsidiert den Gemeinderat und vollzieht dessen Beschlüsse;
Er steht der Gemeindeverwaltung vor;
In dringenden Fällen erlässt er die erforderlichen Anordnungen und erstattet dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht;
Bei Verhinderung wird er durch den Vizeammann und dieser durch das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates vertreten;
Der Gemeinderat kann die Vorbereitung der ihm obliegenden Geschäfte Kommissionen oder Verwaltungsabteilungen übertragen;
Er kann Aufgaben von geringerer Bedeutung und solche, die nicht zwingend von ihm selber wahrgenommen werden müssen, durch Reglement einzelnen seiner Mitglieder, Kommissionen oder Verwaltungsabteilungen zum Entscheid übertragen. |