Was darf ich ohne Baubewilligung bauen oder abbrechen?

Bewilligungsfrei sind in den Bauzonen (§ 49 Bauverordnung):

  • Kleinstbauten (bis 5 m2 Grundfläche und max. 2,50 m Höhe)
  • Satellitenempfangsantennen bis 80 cm Durchmesser oder 0,5 m2 Fläche (ausgenommen Altstadt)
  • Einfriedungen bis 120 cm Höhe
  • Terrainveränderungen bis 80 cm Höhe und bis 100 m2 Fläche (nur in Bauzone)
  • Tiergehege bis 25 m2 Fläche und 150 cm Zaunhöhe
  • Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Pflanzentröge, Feuerstellen, kleine Teiche, künstlerische Plastiken sowie Teiche bis 10 m2
  • unbedeutenden inneren Umgestaltungen wie Unterteilung eines Raumes ohne Umnutzungen, Einbau von Haushaltapparaten, reiner Unterhalt von Gebäuden)
  • Solaranlagen auf Dächern (vgl. Wegleitung, Ziffer 6)
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen (vgl. Wegleitung, Ziffer 7.1)

Wichtiger Hinweis

  • Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen, die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden.
  • Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.
  • Bei Kulturobjekten unter kantonalem Denkmalschutz, schutzwürdigen Objekten und in der Altstadtzone gelten diese Bestimmungen nicht oder evtl. anders.