Erbschaftswesen/Inventarisation

Inventaraufnahme im Todesfall

Die Inventurbehörde hat bei einem Todesfall verschiedene Abklärungen zu treffen:

  • Art und Weise der Inventaraufnahme
  • Gesetzliche Erben
  • Allfällige letztwillige Verfügungen, Ehe und Erbverträge

Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die unterjährige Steuererklärung, welche für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag fällig wird.

Anschliessend wird ein Steuerinventar über den Nachlass aufgenommen. Das Inventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht".

Weitere wichtige Informationen finden Sie im Informationsblatt Inventarisationsverfahren.

Erbenverzeichnis
Die Inventurbehörde ist zuständig für das Erstellen des Verzeichnisses der gesetzlichen Erben. Diesem Verzeichnis der gesetzlichen Erben kommt nicht die Wirkung einer Erbbescheinigung zu. Allfällige Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament etc.) werden nicht berücksichtigt. Es sind deshalb keine Angaben zu den tatsächlich erbberechtigten Personen enthalten.

Erbbescheinigung
Die Erbbescheinigung gibt verbindlich Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.

Sie wird benötigt, um über den Nachlass verfügen zu können. Zuständig für die Ausstellung ist das Bezirksgericht Zofingen (Bestellformular / Merkblatt).

Anmeldung des Erbganges beim Grundbuchamt
Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich (weitere Informationen).

Ausschlagung
Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt für die gesetzlichen Erbinnen und Erben in der Regel mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod bekannt geworden ist und für die eingesetzten Erbinnen und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung (Formular Erbausschlagungserklärung). Falls alle Erbinnen und Erben die Erbschaft ausschlagen, wird das Bezirksgericht Zofingen über den Nachlass die konkursamtliche Liquidation eröffnen. Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Betreffend diesem Verfahren können sich die Erbinnen und Erben direkt an das Konkursamt des Kantons Aargau wenden (Konkursamt Kanton Aargau).

Bei Fragen steht Ihnen das Erbschaftsamt gerne zur Verfügung.

Erbschaftsamt der Stadt Zofingen
Kirchplatz 26
4800 Zofingen
062 745 71 22
stadtkanzleiNULL@zofingen.ch
Mo, Mi-VM, Do

 

 

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