Politik

Die Einwohnergemeinde Zofingen untersteht der Organisation mit Einwohnerrat, welcher anstelle der Gemeindeversammlung das Parlament (Legislative) bildet. Der Stadtrat verkörpert die Exekutive, währenddem das Stadtpräsidium in dringenden Angelegenheiten eine präsidiale Verfügungsgewalt hat.

Vereinfachtes Organigramm

  1. Einwohnergemeinde (Gesamtheit der stimmberechtigten Frauen und Männer)
  2. Einwohnerrat (40 Mitglieder)
  3. Stadtrat (7 Mitglieder)
  4. Stadtpräsidium (Präsidialverfügungen)

Kompetenzen und Befugnisse der verschiedenen Ebenen:

Einwohnergemeinde

Wählt an der Urne

  • 40 Mitglieder des Einwohnerrates (Parlament);
  • 7 Mitglieder des Stadtrates, und aus diesen das Stadtpräsidium und das Vizepräsidium;
  • die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission.

Entscheidet an der Urne über

  • Änderung der Gemeindeordnung;
  • Änderungen im Bestand der Gemeinde;
  • Voranschlag (nur bei Änderung des Steuerfusses);
  • Gültig zustandegekommene Referendums- und Initiativbegehren;
  • Begehren auf Abschaffung des Einwohnerrates;
  • Beschlüsse des Einwohnerrates, die Ausgaben oder Mindereinnamen von einmalig mehr als CHF 3'000'000 oder wiederkehrend mehr als CHF 200'000 bewirken. Ausgenommen sind Verträge über Erwerb und Tausch von Grundstücken.

Politische Rechte

  • Motion
    Jeder Stimmberechtigte kann dem Einwohnerrat über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen, in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Motion einreichen.
  • Initiative
    Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs beim Präsidenten des Einwohnerrates die Behandlung von Gegenständen verlangen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen.
  • Referendum
    Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann innert 30 Tagen gegen Beschlüsse des Einwohnerrates das Referendum ergreifen.

Einwohnerrat (Parlament)

Wählt

  • Die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für jeweils 2 Jahre
  • Zwei Stimmenzähler/innen für jeweils 2 Jahre
  • 9 Mitglieder der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission für jeweils 4 Jahre
  • 6 Stimmenzähler/innen des Wahlbüros
  • Spezialkommissionen

Entscheidet endgültig über

  • Oberaufsicht über die Verwaltung der Einwohnergemeinde;
  • Die ihm gemäss Gemeindeordnung obliegenden Wahlen;
  • Unwesentliche Veränderung der Gemeindegrenzen;
  • Die ihm durch die Satzungen eines Gemeindeverbandes übertragenen Geschäfte, die nicht dem obligatorischen oder fakultativen Referndum unterliegen;
  • Die Organisation von Gemeindeanstalten;
  • Wahl der Abgeordneten in die Gemeindeverbände;
  • Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes an Ausländer

Entscheidet unter Vorbehalt des fakultativen Referendums u.a. über

  • Abnahme der Jahresrechnung und des jährlichen Geschäftsberichtes;
  • Abnahme von Spezialrechnungen;
  • Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben;
  • Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Stadtrates;
  • Errichtung von Gemeindeanstalten;
  • Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen;
  • Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte und von Gemeindeverträgen;
  • Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, und von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse;
  • Veräusserung überbaubarer oder wirtschaftlich nutzbarer Grundstücke sowie über Baurechte und Kiesausbeutungsverträge;
  • Verträge über Erwerb, Verkauf und Tausch von Grundstücken von einmalig mehr als CHF 3'000'000

Stadtrat (Exekutive)

Wählt

  • Das Stadtpersonal sowie die weiteren vom Stadtrat zu ernennenden Funktionäre
  • Die Mitglieder der stadträtlichen Kommissionen

Hat u.a. folgende Befugnisse

  • Vorbereitung aller Geschäfte und Antragstellung zuhanden des Einwohnerrates und der Gesamtheit der Stimmberechtigten;
  • Vollzug der Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten und des Einwohnerrates;
  • Anordnung vorsorglicher und dringlicher Massnahmen;
  • Unmittelbare Aufsicht über die Stadtverwaltung sowie über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinde und der Gemeindeanstalten;
  • Jährliche Rechnungsablage und Erstattung des Geschäftsberichtes zuhanden des Einwohnerrates;
  • Begründung und Erfüllung finanzieller Verpflichtungen der Einwohnergemeinde im Rahmen des Voranschlages, der speziellen Kredite und einer jährlichen Kompetenzssumme von CHF 40'000 sowie Beschaffung der erforderlichen Mittel;
  • Vertretung der Einwohnergemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, einschliesslich Enteignungsverfahren;
  • Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie Erlass eines entsprechenden Reglementes;
  • Abschluss von Verträgen über Erwerb, Verkauf und Tausch von Grundstücken bis zum Betrag von im Einzefall CHF 1'500'000 in eigener Kompetenz und CHF 3'000'000 gemeinsam mit der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission;
  • Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen im Rahmen des Dienst- und Besoldungsreglementes;
  • Einbürgerung von Schweizer Bürgern;
  • Erfüllung aller weiteren, ihm durch Vorschriften von Bund, Kanton und Einwohnergemeinde übertragenen Aufgaben.

Organisation

  • Der/Die Stadtpräsident/in ist Vorsteher/in der Einwohnergemeinde. Er/Sie vertritt die Gemeinde nach aussen, präsidiert den Stadtrat und vollzieht dessen Beschlüsse;
  • Er/Sie steht der Stadtverwaltung vor;
  • In dringenden Fällen erlässt er/sie die erforderlichen Anordnungen und erstattet dem Stadtrat an der nächsten Sitzung Bericht;
  • Bei Verhinderung wird er/sie durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin und diese/r durch das amtsälteste Mitglied des Stadtrates vertreten;
  • Der Stadtrat kann die Vorbereitung der ihm obliegenden Geschäfte Kommissionen oder Verwaltungsabteilungen übertragen;
  • Er kann Aufgaben von geringerer Bedeutung und solche, die nicht zwingend von ihm selber wahrgenommen werden müssen, durch Reglement einzelnen seiner Mitglieder, Kommissionen oder Verwaltungsabteilungen zum Entscheid übertragen.
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