Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Nachdem übergeordnete Vorgaben geändert haben, ist es an der Stadt Zofingen, dies in ihrer Bau- und Nutzungsordnung nachzuvollziehen. 

Aktueller Stand

Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung lagen die Entwürfe mit Erläuterungen (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Planungsbericht) und der Vorprüfungsbericht vom 1. November 2025 bis 1. Dezember 2025 öffentlich auf. Derzeit befindet sich das Geschäft in der Behandlung der Einwendungen. Anschliessend hat der Einwohnerrat über die Teilrevision der Bauordnung, Bau- und Nutzungsordnung (IVHB und Gewässerraume) zu befinden. 


Worum geht es bei der Teilrevision Bauordnung, Bauzonen- und Kulturlandplan?

Die Stadt Zofingen setzt mit dieser Teilrevision der Bauordnung, des Bauzonen- und Kulturlandplans einerseits Konkordatsrecht und andererseits übergeordnetes eidgenössisches Gewässerschutzrecht um. Es handelt sich um eine sogenannte Technische Anpassung der Planungsinstrumente.

Bei der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bauvorschriften (IVHB) geht es um den Vollzug von Konkordatsrecht. Die Aargauer Gemeinden sind verpflichtet ihre allgemeinen Nutzungspläne an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. 

2011 ist das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten. Gestützt darauf sind die Kantone und Gemeinden verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Dieser Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung. 


Nach der öffentlichen Auflage der Teilrevision erfolgt die allfällige Behandlung der Einwendungen, der Beschluss des Einwohnerrats und die Genehmigung durch den Regierungsrat.

Was bedeutet die Revision der BNO für Baugesuche?

  1. Aktuell - ab öffentlicher Auflage der Teilrevision - werden hängige Baugesuche noch nach geltender BNO geprüft und bewilligt. Wenn Projekte die Umsetzung der zukünftigen BNO erschweren würden, wird eine Interessensabwägung durch die Baubewilligungsbehörde vorgenommen.
  2. Sobald die neue BNO rechtskräftig ist, werden Baugesuche nur noch nach der revidierten BNO geprüft und bewilligt.

Kontakt

Bei Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung.