Revision Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Nachdem übergeordnete Vorgaben geändert haben, ist es an der Stadt Zofingen, dies in ihrer Bau- und Nutzungsordnung nachzuvollziehen.
Aktueller Stand
Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens, der kantonalen Vorprüfung und der öffentlichen Auflage (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Planungsbericht) beschloss der Einwohnerrat am 22. Juni 2026 die teilrevidierte Nutzungsplanung (IVHB und Gewässerraume). Zurzeit läuft die Referendumsfrist. Nach ungenutzter Referendumsfrist erfolgt die Publikation des Beschlusses des Einwohnerrats und anschliessend die Genehmigung durch den Regierungsrat.
Worum geht es bei der Teilrevision Bauordnung, Bauzonen- und Kulturlandplan?
Die Stadt Zofingen setzt mit dieser Teilrevision der Bauordnung, des Bauzonen- und Kulturlandplans einerseits Konkordatsrecht und andererseits übergeordnetes eidgenössisches Gewässerschutzrecht um. Es handelt sich um eine sogenannte Technische Anpassung der Planungsinstrumente.
Bei der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bauvorschriften (IVHB) geht es um den Vollzug von Konkordatsrecht. Die Aargauer Gemeinden sind verpflichtet ihre allgemeinen Nutzungspläne an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen.
2011 ist das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten. Gestützt darauf sind die Kantone und Gemeinden verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Dieser Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung.
Was bedeutet die Revision der BNO für Baugesuche?
- Aktuell werden hängige Baugesuche noch nach geltender BNO geprüft und bewilligt. Wenn solche Projekte die Umsetzung der zukünftigen BNO erschweren würden, wird eine Interessensabwägung durch die Baubewilligungsbehörde vorgenommen. Schlimmstenfalls muss eine Bausperre erlassen werden.
- Sofern gegen den Einwohnerratsentscheid vom 22. Juni 2026 das fakultative Referendum nicht ergriffen wird, können ab dem 23. Juli 2026 (Ablauf der Referendumsfrist) neu eingereichte Baugesuche nach künftigem Recht geprüft werden. Eine Bewilligung wird in diesem Fall erst nach Genehmigung der revidierten BNO erteilt.
- Sobald die neue BNO rechtskräftig ist, werden Baugesuche nur noch nach der revidierten BNO geprüft und bewilligt.
Kontakt
Bei Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung.