Ich möchte bauen

Wofür brauche ich eine Baubewilligung?

Bewilligungspflichtig sind gemäss § 59 Baugesetz alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden. Sie bedürfen der Bewilligung durch den Stadtrat.

Definition Bauten (§ 6 Baugesetz):

  • alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundene Objekte
  • Strassen, Parkplätze, Pisten und Gleise und dergleichen
  • Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen
  • Wohnwagen, die länger als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden
  • Steinbrüche, Kies- und andere Gruben
  • Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung
  • Ablagerungen und Deponien
  • Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung

Was darf ich ohne Baubewilligung bauen oder abbrechen?

Bewilligungsfrei sind in den Bauzonen (§ 49 Bauverordnung):

  • Kleinstbauten (bis 5 m2 Grundfläche und max. 2,50 m Höhe)
  • Satellitenempfangsantennen bis 80 cm Durchmesser oder 0,5 m2 Fläche (ausgenommen Altstadt)
  • Einfriedungen bis 120 cm Höhe
  • Terrainveränderungen bis 80 cm Höhe und bis 100 m2 Fläche (nur in Bauzone)
  • Tiergehege bis 25 m2 Fläche und 150 cm Zaunhöhe
  • Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Pflanzentröge, Feuerstellen, kleine Teiche, künstlerische Plastiken sowie Teiche bis 10 m2
  • unbedeutenden inneren Umgestaltungen wie Unterteilung eines Raumes ohne Umnutzungen, Einbau von Haushaltapparaten, reiner Unterhalt von Gebäuden)

Hinweis

  • Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen, die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden.
  • Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.
  • Bei Kulturobjekten unter kantonalem Denkmalschutz, schutzwürdigen Objekten und in der Altstadtzone gelten diese Bestimmungen nicht oder evtl. anders.

Wie kann ich möglichst schnell mit meinem Bau beginnen?

  • Lesen Sie die Baugesuch-Wegleitung
    Falls alles klar ist, können Sie direkt das eigentliche Baugesuch einreichen. Falls vorgängig noch Unklarheiten bestehen, gibt es folgende zwei Verfahrensmöglichkeiten:
    • Anfrage: Stellen Sie die Anfrage möglichst konkret und schriftlich an die Bauverwaltung. Antworten auf Anfragen sind rechtlich nicht verbindlich.
    • Vorentscheide: Der Vorentscheid (§ 62 Baugesetz) ist ein Teilentscheid, berechtigt allein aber noch nicht zur Ausführung von Bauarbeiten. Er dient dazu, wichtige Einzelaspekte zu einem Vorhaben (Zonenkonformität, Anzahl Parkplätze, genügende Erschliessung usw.) vorweg verbindlich zu entscheiden, ohne dass ein komplettes Projekt ausgearbeitet werden muss. Das Vorentscheidungsgesuch muss nur jene Angaben, Unterlagen und Begründungen enthalten, die zur Beantwortung der gestellten Fragen nötig sind. Bitte füllen Sie dazu im Baugesuchsformular die nötigen Angaben aus. Bei Vorentscheiden wird eine anteilsmässige Baubewilligungsgebühr erhoben.
  • Vereinfachtes Verfahren
    Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können gemäss § 61 des Baugesetzes im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzone. Eine solche Baute muss nicht profiliert werden.
    Bauwillige müssen die Zustimmung der Anstösser zum Bauvorhaben mit einer Unterschrift [pdf] direkt auf dem Baugesuch bestätigen lassen. Andernfalls holt die Bauverwaltung die nötigen Unterschriften um Zustimmung zum vereinfachten Verfahren bei den Anstössern ein (Frist 30 Tage). Damit verzichten diese auch auf die Möglichkeit einer Einwendung. Reduzierte Grenzbaurechte müssen explizit aufgeführt sein.
    Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z. B. bei Bauten ausserhalb von Bauzonen).
  • Ordentliches Verfahren
    In diesem Fall publiziert die Bauverwaltung das Baugesuch auf der Webseite der Stadt Zofingen, diese gilt als amtliches Publikationsorgan. Während der Auflagefrist liegt das Baugesuch und/oder das Projekt beim Sekretariat der Bauverwaltung Zofingen, Alte Kanzlei, Vordere Hauptgasse 74, öffentlich auf. Falls Ausnahmebewilligungen innerhalb von Gewässerräumen und zum Waldrand nötig werden, wird das Gesuch zusätzlich im Amtsblatt publiziert. Eine Anschrift der direkten Anstösser durch die Bauverwaltung ist nur dann zwingend, wenn diese den Wohn- oder Geschäftssitz nicht in Zofingen haben.
  • Saubere Planung
    Wenn Sie nicht vom Fach sind, ziehen Sie am besten einen Planer bei, welcher Sie professionell beraten kann und die geltenden Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Normen und Wegleitungen kennt. Nachforderungen von fehlenden Unterlagen und Projektänderungen während des Bewilligungsprozesses führen zu unnötigen Verzögerungen.
  • Vollständige Unterlagen
    Füllen Sie alle nötigen Unterlagen und Formulare vollständig aus. Stellen Sie der Bauverwaltung die Unterlagen in Papierform (3-fach) UND digital zu (Mail, Stick, CD). Sie ist Ihnen dankbar, wenn Sie von allen Baubeteiligten eine verbindliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer erhält.
  • Frühzeitige Einreichung
    Reichen Sie Ihr Gesuch frühzeitig ein, damit genügend Zeit für Rückfragen bleibt. Ein geordneter Baustart erspart Ihnen Kosten und Ärger.

Welche Termine und Abnahmen sind für einen reibungslosen Ablauf zwingend?

  • Baubeginn / Bauzwischentermine / Bauende
    Bitte teilen Sie der Bauverwaltung mittels Meldekarten folgende Termine im Voraus mit:
     
    • Baubeginn
    • Schnurgerüstkontrolle
    • Kanalisationsanschluss
    • Vollendung Rohbau
    • Bauende
    • Fertigstellung Umgebung

Welche Stolpersteine können Sie vermeiden?

  • Projektänderungen
    Wenn immer möglich sollten Sie Projektänderungen während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vermeiden. Falls dies nicht möglich ist, reichen Sie eine so benannt Planänderung nach, worin alle gegenüber der Grundeingabe vorgenommenen Änderungen grün gezeichnet sind. Die Pläne müssen mit einem neuen Revisionsdatum gekennzeichnet werden.
  • Nachreichung von geforderten Unterlagen
    Bitte reichen Sie die in der Baubewilligung geforderten nachzureichenden Unterlagen pünktlich und ohne Aufforderung nach. Am besten geben Sie möglichst alle Dokumente schon mit dem Baugesuch ein (z. B. Umgebungspläne, Energienachweise, Grenzbaurechte, Dienstbarkeiten)
  • Bepflanzungen
    Bei Neuanpflanzungen sind vorwiegend standortheimische Arten zu verwenden. Die Pflanzung von invasiven und potentiell invasiven Neophyten ist verboten. Gleichzeitig gilt auch das Merkblatt Feuerbrand Wirtspflanzenverbot. Neue Grünflächen sind soweit möglich naturnah zu gestalten.
  • Aussenbeleuchtung
    Lichtverschmutzung beeinflusst den Organismus von Mensch und Tier negativ, verursacht Kosten und ist unökologisch. Aussenbeleuchtungen dürfen nicht grundlos brennen. Steuern Sie diese mit einem Bewegungsmelder.

Welche weiteren Bewilligungen bekomme ich auf der Bauverwaltung?

  • Reklamebewilligung
  • Gassenkonzession
  • Grabmalbewilligungen
  • Belagsaufbruchbewilligung

Die Bauverwaltung wünscht Ihnen bei der Umsetzung Ihres Bauprojektes viel Erfolg!

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