SVA-Zweigstelle

Aufgaben, Dienstleistungen und Informationen

  • Erfassung von AHV-pflichtigen Personen (Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige)
  • Erfassung von Leistungsbezügern (AHV, IV, Ergänzungsleistung, Hilflosenentschädigung)
  • Informationsstelle Sozialversicherungen

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, sind für die Einzahlung der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO selbst verantwortlich. Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind auch für diese die Beiträge abzurechnen. Selbständigerwerbende haben sich mit dem Fragebogen für Personengesellschaften anzumelden. Sofern der Betriebsinhaber bzw. das Unternehmen einem Gründerverband angehört, muss die Anmeldung bei der entsprechenden Verbandsausgleichskasse erfolgen.

Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Ausserdem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Wer kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen mehr erzielt bzw. die Erwerbstätigkeit aufgibt (Studium, vorzeitige Pensionierung, Weltreisende, Aussteuerung, IV-Rentner) muss die AHV-Beiträge selber einzahlen. Damit wird verhindert, dass bei einer allfälligen Rentenberechnung Beitragslücken entstehen. Die Anmeldung erfolgt mit dem Fragebogen für Nichterwerbstätige.

Wegzug ins Ausland

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die für eine zeitlich unbeschränkte Zeit ins Ausland wegziehen, können sich bei der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer anmelden. Zuständig für die Anmeldung ist das entsprechende Konsulat. In bestimmten Fällen bleiben Arbeitnehmer, die im Ausland im Dienste eines Schweizer Arbeitgebers stehen, der obligatorischen AHV/IV unterstellt (Entsendung). In anderen Fällen können sie, unter bestimmten Voraussetzungen, die obligatorische AHV/IV weiterführen. Detaillierte Auskünfte geben die speziellen Merkblätter.

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