Initiative und Referendum

Initiative

§ 9 Gemeindeordnung – Voraussetzung

  1. 5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidium des Einwohnerrats verlangen.
  2. Eine Initiative darf nicht mehrere Gegenstände betreffen. Titel, Wortlaut des Begehrens, eine allfällige Begründung, der Hinweis auf Art. 281 und 282 StGB, das Initiativkomitee, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der zum Rückzug berechtigten Personen müssen auf den Unterschriftenbogen enthalten sein. Ein Rückzug ist bis zur Schlussabstimmung im Einwohnerrat und, falls dieser dem Initiativbegehren nicht zustimmt, bis zur Anordnung der Urnenabstimmung möglich.
  3. Fällt der Gegenstand in die ausschliessliche Zuständigkeit des Einwohnerrats, so ist das Referendum ausgeschlossen (vgl. § 15).

§ 10 Gemeindeordnung – Verfahren

Obligatorisches Referendum

  1. Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum (vgl. § 6), so ist innert einem Jahr seit der Einreichung die Urnenabstimmung anzuordnen.
  2. Ist das Initiativbegehren in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und stimmt der Einwohnerrat demselben zu, so ist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und diese der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so unterstellt er es mit dem Antrag auf Verwerfung der Urnenabstimmung. Stimmt die Gesamtheit der Stimmberechtigten der allgemeinen Anregung zu, so ist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und innert einem Jahr seit der Volksabstimmung zur Abstimmung zu bringen.
  3. Wird das Initiativbegehren als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so ist dieser innert einem Jahr seit der Einreichung mit dem Antrag auf Annahme oder Verwerfung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 11 Gemeindeordnung

Fakultatives Referendum

  1. Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem fakultativen Referendum, so kann der Einwohnerrat dem Initiativbegehren zustimmen. Gegen diesen Beschluss kann das Referendum ergriffen werden.
  2. Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so hat er es innert sechs Monaten seit der Einreichung mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.

§ 12 Gemeindeordnung

Gegenvorschlag

  1. Zum Initiativbegehren kann der Einwohnerrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Initiativbegehren und Gegenvorschlag müssen die gleiche Materie betreffen.
  2. Über Initiative und Gegenvorschlag wird mit einem einzigen Stimmzettel mit folgenden drei Fragen gleichzeitig abgestimmt:
    • Ob die Initiative dem geltenden Recht vorgezogen wird;
    • Ob der Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorgezogen wird;
    • Welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls die Stimmberechtigten beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen.
  3. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
  4. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt.

§ 13 Gemeindeordnung

Gültigkeit von Initiativbegehren, Referendumsbegehren und Motionen

  1. Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Motionen müssen einen klar gefassten, sachlichen Text enthalten. Die Stimmberechtigten müssen eigenhändig ihren Namen und Vornamen, den Jahrgang und ihre Adresse handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie ihre Unterschrift beifügen.
  2. Initiativ- und Referendumsbegehren dürfen von der gleichen stimmberechtigten Person nur einmal unterzeichnet werden. Sie sind der Stadtkanzlei zuhanden des Präsidiums des Einwohnerrats einzureichen.
  3. Das Verfahren bei Initiativ- und Referendumsbegehren richtet sich im Übrigen nach der kantonalen Gesetzgebung.

Hinweis

Vor Beginn der Unterschriftensammlung für ein Initiativ- oder Referendumsbegehren ist die Unterschriftenliste bei der Stadtkanzlei Zofingen zu hinterlegen.

Referendum

§ 6 Gemeindeordnung – Abstimmungen

Obligatorisches Referendum

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten entscheidet an der Urne über:

  1. Änderung der Gemeindeordnung; 
  2. Änderung im Bestand der Stadt (Zusammenschluss, Umgemeindung, Bildung neuer Gemeinden);
  3. Budget bei Änderung des Steuerfusses;
  4. gültig zustande gekommene Referendums- und Initiativbegehren;
  5. Begehren auf Abschaffung der Organisation mit Einwohnerrat;
  6. Beschlüsse des Einwohnerrats, die Ausgaben oder Mindereinnahmen von einmalig mehr als CHF 3'000'000 oder wiederkehrend mehr als CHF 200'000 bewirken. Ausgenommen sind Verträge über Erwerb, Verkauf und Tausch von Grundstücken und das Eingehen, die Einräumung oder der Tausch von Baurechten.

§ 7 Gemeindeordnung

Fakultatives Referendum

Alle positiven und negativen Beschlüsse des Einwohnerrats, ausgenommen in den Fällen einer abschliessenden Zuständigkeit des Einwohnerrats nach § 15, sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies mindestens 5 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der Publikation der Beschlüsse verlangt, oder wenn es der Einwohnerrat bis unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschliesst.

Hinweis

Vor Beginn der Unterschriftensammlung für ein Initiativ- oder Referendumsbegehren ist die Unterschriftenliste bei der Stadtkanzlei Zofingen zu hinterlegen.

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