Parlamentarische Vorstösse

Motionsrecht des Stimmberechtigten

§ 8 Gemeindeordnung

  1. Jede stimmberechtigte Person kann dem Präsidium des Einwohnerrats über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Motion einreichen. Die Motion muss innert sechs Monaten seit ihrer Einreichung behandelt werden.
  2. Der Motionär/die Motionärin ist berechtigt, die Motion vor dem Einwohnerrat zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.
  3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Motionen der Mitglieder des Einwohnerrats.

Rechte der Mitglieder des Einwohnerrates

§ 49 Geschäftsreglement des Einwohnerrates

  1. Jedes Mitglied des Einwohnerrates hat das Recht, schriftliche Anträge (Motionen und Postulate; §§ 26 und 27 GO) oder schriftliche Anfragen (Interpellationen; § 28 GO) einzureichen. Motionen können auch von jeder stimmberechtigten Person eingereicht werden (§ 8 GO).
  2. Jedes Mitglied des Einwohnerrates hat das Recht, in der Umfrage am Schluss der Einwohnerratssitzung mündliche Anfragen zu stellen.
  3. Motionen sind schriftliche Aufträge an den Stadtrat, einen Beschluss-esentwurf vorzulegen.
  4. Der Wortlaut einer Motion kann im Verlaufe der Beratung nicht geändert werden. Zulässig ist die Umwandlung einer Motion in ein Postulat.
  5. Postulate sind schriftliche Anträge zu Gegenständen, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeorgane liegen, mit denen der Stadtrat oder die Schulpflege zur Prüfung einer Massnahme sowie zur Berichterstattung aufgefordert wird.
  6. Interpellationen sind schriftliche Auskunftsbegehren an den Stadtrat zu Belangen der Stadtverwaltung.
  7. Schriftliche parlamentarische Vorstösse werden vom Ratsbüro den Mitgliedern des Einwohnerrates, dem Stadtrat und den Medien im Wortlaut zugestellt.
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