Parlamentarische Vorstösse
Das Geschäftsreglement des Einwohnerrats vom 18. März 2024 (Stand: 1. April 2024) regelt bezüglich parlamentarischer Vorstösse folgende Punkte:
§ 48 Allgemeines
- Jedes Mitglied des Einwohnerrats hat das Recht, schriftliche Anträge (Motionen und Postulate; §§ 26 und 27 GO) oder schriftliche Anfragen (Interpellationen; § 28 GO) einzureichen. Motionen können auch von jeder stimmberechtigten Person eingereicht werden (§ 8 GO).
- Jedes Mitglied des Einwohnerrates hat das Recht, in der Umfrage am Schluss der Einwohnerratssitzung mündliche Anfragen zu stellen.
- Motionen sind schriftliche Aufträge an den Stadtrat, Gegenstände zu behandeln, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen. Motionen, die nicht dieser Anforderung entsprechen, werden vom Ratsbüro zurückgewiesen.
- Der Wortlaut einer Motion kann im Verlaufe der Beratung nicht geändert werden. Zulässig ist die Umwandlung einer Motion in ein Postulat durch den Motionär/die Motionärin.
- Postulate sind schriftliche Anträge zu Gegenständen, die im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Organe liegen, mit denen der Stadtrat zur Prüfung einer Massnahme sowie zur Berichterstattung aufgefordert wird.
- Interpellationen sind schriftliche Auskunftsbegehren an den Stadtrat über Gegenstände der Verwaltung.
- Neu eingereichte parlamentarische Vorstösse werden nach der Prüfung durch das Ratsbüro im vom Stadtrat bezeichneten amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
§ 49 Verfahren bei Motionen und Postulaten
- Motionen und Postulate sind schriftlich und unterzeichnet dem Präsidenten/der Präsidentin des Einwohnerrats einzureichen. Sie werden in geeigneter Form dem Rat zur Kenntnis gebracht und in einer späteren Sitzung behandelt, sofern der Rat nicht sofortige Behandlung beschliesst. Stehen Motionen und Postulate mit einem beim Rat hängigen Gegenstand im Zusammenhang, so können sie mit diesem erledigt werden.
- Der Stadtrat teilt dem Einwohnerrat innert einem Jahr seine Haltung zu einer Motion oder einem Postulat gemäss § 10 mit.
- Die Beratung von Motionen und Postulaten beginnt mit der Begründung durch eine unterzeichnende Person. Nach Anhören eines Mitglieds des Stadtrats ist die Aussprache offen. Am Schluss ist darüber abzustimmen, ob der Vorstoss an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.
- Erheblich erklärte Motionen und Postulate werden vom Stadtrat gemäss den §§ 26 und 27 GO behandelt.
- Im Jahresbericht des Stadtrats ist über hängige Motionen und Postulate Bericht zu erstatten.
- Motionen und Postulate können gleichzeitig mit dem Bericht des Stadtrats abgeschrieben werden. Über später abzuschreibende Motionen und Postulate ist im Jahresbericht entsprechend Antrag zu stellen.
§ 50 Verfahren bei Interpellationen
- Interpellationen sind schriftlich und unterzeichnet dem Präsidenten/der Präsidentin des Einwohnerrats einzureichen und werden dem Rat in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
- Die Interpellation wird innert sechs Monaten vom Stadtrat beantwortet.
- Wird eine Interpellation dringlich erklärt, ist sie an der gleichen Sitzung zu behandeln.
- Mit der Erklärung des Interpellanten/der Interpellantin, ob er/sie von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht, ist die Interpellation erledigt. Der Einwohnerrat kann trotzdem Diskussion zur Interpellation beschliessen.