Parlamentarische Vorstösse

Gemäss Geschäftsreglement des Einwohnerrates vom 12. September 2005 (Stand: 1. September 2009) sind hinsichtlich der parlamentarischen Vorstösse im Einwohnerrat folgende Punkte zu beachten:

§ 49 Allgemeines

  1. Jedes Mitglied des Einwohnerrates hat das Recht, schriftliche Anträge (Motionen und Postulate; §§ 26 und 27 GO) oder schriftliche Anfragen (Interpellationen; § 28 GO) einzureichen. Motionen können auch von jeder stimmberechtigten Person eingereicht werden (§ 8 GO).
  2. Jedes Mitglied des Einwohnerrates hat das Recht, in der Umfrage am Schluss der Einwohnerratssitzung mündliche Anfragen zu stellen.
  3. Motionen sind schriftliche Aufträge an den Stadtrat, einen Beschlussesentwurf vorzulegen.
  4. Der Wortlaut einer Motion kann im Verlaufe der Beratung nicht geändert werden. Zulässig ist die Umwandlung einer Motion in ein Postulat.
  5. Postulate sind schriftliche Anträge zu Gegenständen, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeorgane liegen, mit denen der Stadtrat oder die Schulpflege zur Prüfung einer Massnahme sowie zur Berichterstattung aufgefordert wird.
  6. Interpellationen sind schriftliche Auskunftsbegehren an den Stadtrat zu Belangen der Stadtverwaltung.
  7. Schriftliche parlamentarische Vorstösse werden vom Ratsbüro den Mitgliedern des Einwohnerrates, dem Stadtrat und den Medien im Wortlaut zugestellt.

§ 50 Verfahren bei Motionen und Postulaten

  1. Motionen und Postulate sind schriftlich und unterzeichnet dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin einzureichen. Sie werden in geeigneter Form dem Rat zur Kenntnis gebracht und in einer späteren Sitzung behandelt, sofern der Rat nicht sofortige Behandlung beschliesst. Stehen Motionen und Postulate mit einem beim Rat hängigen Gegenstand im Zusammenhang, so können sie mit diesem erledigt werden.
  2. Der Stadtrat teilt dem Motionär/der Motionärin oder dem Postulanten/der Postulantin sowie den Fraktionen die Stossrichtung der Beantwortung des Vorstosses vor den Fraktionssitzungen mit.
  3. Die Beratung von Motionen und Postulaten beginnt mit der Begründung durch eine unterzeichnende Person. Nach Anhören eines Mitgliedes des Stadtrates ist die Aussprache offen. Bei Vorstössen zu Schulangelegenheiten vertritt der Präsident oder die Präsidentin der Schulpflege zusätzlich zum Stadtrat die Haltung der Schulpflege. Am Schluss ist darüber abzustimmen, ob der Vorstoss an den Stadtrat überwiesen und allenfalls gleichzeitig abgeschrieben oder abgelehnt wird. 
  4. Erheblich erklärte Motionen und Postulate werden vom Stadtrat gemäss den §§ 26 und 27 GO behandelt.
  5. Im jährlichen Geschäftsbericht des Stadtrates ist über hängige Motionen und Postulate Bericht zu erstatten. Über abzuschreibende Motionen und Postulate ist im Geschäftsbericht entsprechend Antrag zu stellen.

§ 51 Verfahren bei Interpellationen

  1. Interpellationen sind schriftlich und unterzeichnet dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin einzureichen und werden dem Rat in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
  2. Die Interpellation wird an einer späteren Sitzung vom Interpellanten/von der Interpellantin mündlich begründet und von einem Mitglied des Stadtrates sofort oder an einer nächsten Sitzung beantwortet.
  3. Wird eine Interpellation dringlich erklärt, ist sie an der gleichen Sitzung zu behandeln.
  4. Hierauf hat der Interpellant zu erklären, ob er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Damit ist die Interpellation erledigt, wenn vom Rat nicht Diskussion beschlossen wird.
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